Die Gemeindekommission für Landschaft gibt unter dem Vorsitz jenes Mitgliedes, welches der Gemeinderat dazu bestimmt hat, eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ab.
Die Aufgaben und Befugnisse, die vom Gesetz und der Bauordnung der Gemeinde der Sektion Bauwesen der GKRL zugewiesen sind, werden von der Gemeindekommission für Landschaft wahrgenommen.